Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht widersprechen.
2. Maßgebend für die durch uns auszuführenden Leistungen sind die nachstehenden Bestimmungen in folgender Reihenfolge:
a) unsere Auftragsbestätigung;
b) unser Angebot;
c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
d) Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB: Die Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Wir behalten uns das Eigentum sowie Urheberrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvorschlägen sowie zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten und anderen Unterlagen vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Fracht, Verpackung sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Erhöhen sich die Materialpreise, Löhne und Gehälter oder Steuern und Abgaben, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
3. Rechnungen sind binnen zehn Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
4. Schecks oder Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Kosten für Wechsel, Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
6. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag oder kommt der Vertrag aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber schuldhaft verursacht, nicht zustande, so ist dieser verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist als die Schadenspauschale.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
2. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache vom Auftraggeber verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung, so dass wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neu geschaffenen Sache erwerben.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit ihm die Hauptsache gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Ziff. 2 genannten Verhältnissen auf uns.
4. Für den Fall einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt.
V. Mängelansprüche, Haftung
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt folgendes:
1. Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr. Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Firma, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
2. Für Bauleistungen und Werkleistungen bei Gebäuden und Grundstücken die nach VOB/B in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen wurden, vorbehaltlich abweichender Regelungen in einem gesondert abzuschließenden Wartungsvertrag beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B.
3. Verschleißteile und Überspannungsschäden an Elektro-Teilen sind generell von der Gewährleistung ausgenommen.
4. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
5. Eigengeräusche bis 55 Phon bei Toranlagen stellen keinen Mangel dar. 6. Bei der Lieferung und Montage ist der Kunde bei Reklamationen nur dazu berechtigt, Einbehalte vorzunehmen in der Höhe, in der nach vorsichtiger Einschätzung der Schaden bestehen kann.
7. Bei Vorliegen eines Sachmangels haben wir die Wahl, unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung zu leisten. 8. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Inhaber, der Organe oder leitenden Angestellten;
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
c) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
d) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen - oder Sachschäden an Privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt folgendes:
1. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Appenweier.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Offenburg. Wir sind auch berechtigt, den AG an seinem Sitz zu verklagen. 3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
VII. Zusätzliche Montagebedingungen
Ist die Montage Teil des Auftrags, so gelten gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliche Sondervermögen oder Unternehmern im Sinne des § 14 BGB zusätzlich folgende Bedingungen:
1. Die Montage erfolgt zu dem vereinbarten Festpreis durch einen oder mehrere Fachmonteure unseres Hauses. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung Hilfskräfte sowie Stapler- und Hebebühnen ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Die Gestellung von elektronischen Schweißgeräten unterliegt besonderer Vereinbarung.
2. Von unserem Leistungsumfang nicht umfasst ist das Abladen vom LKW oder Waggon, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, Erd-, Maurer - und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher, die Gestellung von Gerüsten sowie bei elektrisch betriebenen Toren die Elektroinstallation bzw. Elektroanschlüsse.
3. Erforderliche Aussparrungen bzw. Ankerplatten sind von Auftraggeber nach unseren Angaben oder Zeichnungen vor Beginn der Montage so vorzubereiten, dass die Monteure nach dem Eintreffen auf der Baustelle unverzüglich mit den Montagearbeiten beginnen können. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Montage zum vereinbarten Termin beginnen kann, dass insbesondere alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, dass die Fußböden begehbar und ausreichend belastbar sind. Im Torbereich ist die Baustelle während der Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten.
Der Monateplatz muss ausgerüstet sein mit einer 400 Volt Zuleitung mit CEE-Steckdose von mindestens 16 Ampere, die nicht weiter als 30 Meter von der jeweiligen Toröffnung entfernt sein darf.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Montagepersonal über eventuell bestehende Sicherheitsvorschriften beispielsweise bezüglich Schweißarbeiten, Sicherheitskleidung, Rauchverbot etc. zu informieren.
5. Falls keine Festpreismontage vereinbart ist, werden die Montagearbeiten im Tagelohn erbracht. Für die Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung gelten die Grundsätze für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten im Stahlbau. Auf Wunsch des Auftraggebers kann stattdessen auch vor Beginn der Montagearbeiten ein Vergütungssatz für die Reise-, Arbeits- und Wartezeiten festgelegt werden.
Über die Tagelohnarbeiten wird wöchentlich sowie nach Beendigung der Montage abgerechnet. Zahlungen haben innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.